Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Gültigkeit der Allgemeinen Verkaufsbedingungen
Betreiber des All In Packaging Webwarenhauses ist die Nordtek Imexco Kft. (1142 Budapest, Szőnyi út 21/a; Steuernummer: 12244692-2-42; Niederlassung: 1142 Budapest, Szőnyi út 21/a.; Warenlager: 1171 Budapest, Pesti út 474. (GPS: N 47º 46,555’ ; E 19º 32,400’); Geschäftsführer: Attila Nádor). In den vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen wird die Nordtek Imexco Kft. als „Lieferantin” bezeichnet.
Die Bezeichnung „Käufer” bezeichnet jene natürliche oder juristische Person, die irgendeine Bestellung abgegeben hat und die zur Übernahme der Ware sowie zur Bezahlung des Kaufpreises unabhängig davon verpflichtet ist, ob sie das Geschäft auf eigene oder fremde Rechnung und zum eigenen oder fremden Risiko abschließt.
- Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind auch für alle zukünftige Verträge und sonstige vertragliche Leistungen gültig, soweit die Vertragsparteien keine sonstige abweichende Vereinbarung abschließen.
- Das Angebot der Lieferantin ist maßgebend. Die Lieferantin betrachtet nur die von ihr schriftlich bestätigten Bestellungen und Konditionen als gültig.
- Der Kaufvertrag erlangt seine Wirksamkeit, wenn die Bestellung von der Lieferantin schriftlich bestätigt wird. Die Bestellung gilt mit der Lieferung als erfüllt, wenn die Lieferung der Ware vor der Zusendung der Bestätigung erfolgt.
- Die Abweichung der Wareneigenschaften von dem Angebot, dem Muster, von der Probe- bzw. Vorlieferung ist im Sinne der jeweils geltenden Europäischen Normen, bzw. der einschlägigen sonstigen technischen Normen sowie in allen Fällen zulässig, wenn die Abweichung in der Herstellung der Ware und der Bestimmung der Werte bei aller Vorsicht unvermeidbar ist.
- Die von der Lieferantin in Bezug auf die Wareneigenschaften angegebenen Daten über den prozentualen Inhalt und den Mischverhältnis der Produkte sind als annähernder Mittelwert zu betrachten.
- Die Überprüfung der Kompatibilität der von der Lieferantin gekauften Waren und der sonstigen, mit der Ware der Lieferantin in Kontakt tretenden Stoffe des Käufers belastet den Käufer. Die Lieferantin kann über die Bedienungs-/Benutzungsanweisungen hinaus unverbindlich sonstige Daten und Informationen zur Anwendung der Produkte angeben, dies befreit den Käufer jedoch nicht von den Nachforschungs- bzw. Versuchspflichten in Bezug auf seine eigene Verwendung. Die Lieferantin schließt ihre Haftung bezüglich der Kompatibilität aus.
II. Reklamation, Haftung bei Mängelleistungen
- Die Ware wird von der Lieferantin bzw. von ihrem Bevollmächtigten einer gründlichen Qualitätsprüfung unterzogen. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware zum Zeitpunkt der von dem Spediteur, dem Transporteur bzw. aus dem eigenen Transportmittel erfolgenden Übernahme unverzüglich zu überprüfen, qualitätsmäßig zu übernehmen. Die wegen unvollständiger Lieferung (Mengenmängel), Warenschädigung, äußerer Mängel und Mängel von garantierten äußeren Eigenschaften entstehenden Reklamationen werden von der Lieferantin nur in dem Fall akzeptiert, wenn diese vom Käufer innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Übernahme gemeldet werden.
- Im Falle von begründeten sofortigen Reklamationen nimmt die Lieferantin die Ware zurück, oder tauscht das mangelhafte Produkt in eine einwandfreie Ware um bzw. bietet dem Käufer einen Preisnachlass an. Mit dem Schutz der Interessen des Käufers ist die Lieferantin berechtigt, die Mängel zu beseitigen.
- Sollte der Käufer der Lieferantin nicht ermöglichen, sich über den Mangel überzeugen zu können, bzw. stellt die gegebene Ware oder Muster auf Wunsch der Lieferantin nicht zur Verfügung, so kann er auf den Warenmangel, auf die qualitative Nichtentsprechung keinen Bezug nehmen, und die Lieferantin betrachtet seine Reklamation als nicht begründet.
- Die Haftung der Lieferantin ist in der Höhe der verletzten Vertragsverpflichtung, jedoch höchstens im Wert der mangelhaften Lieferung begrenzt, die Lieferantin haftet nicht im Falle von sonstigen Schäden und Forderungen, insbesondere von Folgeschäden und ausgebliebenen Erträgen.
III. Preis
- Die Preise der Lieferantin sind auf dem Standort der Lieferantin mit Parität EXW Budapest in Netto zu verstehen und enthalten ausschließlich die Verpackungskosten (im Falle von Verkäufen an Privatpersonen aus dem Inland oder EU-Mitgliedsländern, bzw. an Firmen ohne USt-IDNr. wird die jeweils geltende Umsatzsteuer berechnet).
- Die nicht vorhersehbaren Mehrkosten für die Leistungserbringung, die zum Zeitpunkt der Preisbildung von den Vertragsparteien nicht beachtet wurden, werden vom Käufer getragen, ausgenommen, wenn für deren Entstehung nachweisbar und eindeutig ausschließlich die Lieferantin verantwortlich ist.
- Sollten die Vertragsparteien in Bezug auf die Warenübergabe (Transportkosten und Gefahrtragung, usw.) eine abweichende, andere Handelsusanz vereinbaren (wie DDU, CIF, usw.), sind diese nach den INCOTERMS 1953 auszulegen.
IV. Bezahlung und Verrechnung, Eigentumsvorbehalt
- Die Zahlungen sind zu den vereinbarten Fristen in der Weise zu erfolgen, dass der in Rechnung gestellte Betrag auf dem Bankkonto der Lieferantin spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt zur Verfügung steht. Die Lieferantin liefert nach einer Vorzahlung.
- Der Rechnungsbetrag enthält nicht die im Laufe der Rechnungsbegleichung entstehenden Bankkosten. Im Falle einer Zahlung per Banküberweisung belasten die Bankkosten und die entstehenden sonstigen Kosten den Käufer.
- Im Falle einer Überziehung der Zahlungsfrist ist der Käufer verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe des zweifachen Basiszinssatzes der Ungarischen Nationalbank zu bezahlen. Die Lieferantin behält sich das Recht auf Geltendmachung eines weiteren Schadenersatzes vor.
- Bis zur vollständigen Begleichung ihres Gegenwertes bildet die ganze Ware Eigentum der Lieferantin. Sollte der Käufer in Zahlungsverzug geraten, ist die Lieferantin berechtigt, die Ware unter Setzung einer entsprechenden Frist zurückzuliefern. Die Rücknahme der Ware bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag.
- Die Lieferantin ist in allen Fällen berechtigt, für ihre begonnene Lieferung eine Vorzahlung oder sonstige Zahlungsgarantien zu verlangen. Der Käufer kann die obigen Ansprüche der Lieferantin durch Zahlung oder eine nach dem Kaufpreis richtende entsprechende sonstige Sicherheitsleistung erfüllen.
V. Lieferfristen
- Die Lieferfristen und Lieferzeiten gelten als eingehalten, wenn der Vertragsgegenstand bis zum Ablaufzeitpunkt den Lager der Lieferantin oder die Aufladestelle der Ware verlässt. Für die sich aus dem Verschulden von Transportfirmen oder Kurierdiensten ergebenden Verzüge übernimmt die Lieferantin keine Verantwortung.
- Im Falle des Transports ab Lager beträgt die Lieferfrist vier Arbeitstage, die zu jenem Zeitpunkt beginnt, wenn alle, zur Lieferung benötigten Bedingungen erfüllt wurden, und der Gegenwert der Ware auf dem Bankkonto der Lieferantin eingegangen ist.
- Die Lieferfristen werden im Falle von Höherer Gewalt in einem, der Größe der Hindernisse entsprechenden Verhältnis verlängert, wenn die Ereignisse die Herstellung oder Auslieferung der Ware in nachweisbarer Weise wesentlich beeinflussen, auch wenn diese Umstände bei den Subunternehmern der Lieferantin entstehen. Das Eintreten der obigen Umstände schließt die Haftung der Lieferantin aus. Die Lieferantin hat den Käufer über das Eintreten des behindernden Umstandes unverzüglich zu informieren.
- Der dem Käufer aus der Spätleistung bzw. Nichtleistung zustehende Schadenersatz kann höchstens 5% des Vertragswertes betragen, vorausgesetzt, dass es sich seitens der Lieferantin um eine grobe Fahrlässigkeit handelt.
VI. Lieferung
- In Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung übergeht die Gefahr mit der an den Warentransporteur bzw. Lieferer erfolgenden Übergabe der Ware, jedoch spätestens zu jenem Zeitpunkt an den Käufer, wenn die Ware das Lager der Lieferantin verlässt.
- Die Lieferantin behält sich das Recht vor, bei Benachrichtigung des Käufers um +/- 2 % von der bestellten Menge in Abhängigkeit der Herstellung und Verpackung der Ware abzuweichen.
- Die Lieferantin behält sich das Recht auf Vorlieferung vor. Die Lieferantin ist in Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung berechtigt, Teillieferungen in einem beliebigen Ausmaß zu leisten.
- Die Lieferantin liefert die Ware im verpackten Zustand, das Verpackungsmaterial wird von der Lieferantin zu Selbstkosten in Rechnung gestellt. Die Produktgebühr für Umweltschutz wird von der Lieferantin nur nach der Verpackung des von ihr verkauften Produktes bezahlt, die Zahlungspflicht bezüglich der nach dem Produkt anfallenden Gebühr belastet den Käufer.
- Grundlage der Lieferung ist das vom Käufer überprüfte Muster, oder die Beschreibung bzw. technische Zeichnung des Produktes. Der Käufer übernimmt die Verantwortung dafür, wenn er in Ermangelung dieser oder ohne deren Kenntnis bzw. Approbation nicht entsprechende Produkte bestellt. Im Falle von Lieferungen, die nach Muster oder zugeschickten Zeichnungen erfolgen, ist der Käufer zu keiner Reklamation berechtigt. Im Falle von zugeschickten Mustern, Zeichnungen liefert die Lieferantin aufgrund der vom Käufer genehmigten Muster/Zeichnungen. Als Genehmigung durch den Käufer gilt, wenn die Lieferantin die Bestellung bestätigte, und deren Bedingungen der Käufer kennen lernte und akzeptierte.
- Die Lieferantin liefert die bestimmte Ware in einer den Vorschriften der jeweiligen EU-Normen entsprechenden Qualität, bzw. in deren Ermangelung in einer den Vorschriften der Herstellungsnormen entsprechenden Qualität.
VII. Gewerblicher Rechtsschutz
- Die Lieferantin behält sich ihr Eigentumsrecht und ihren gewerblichen Rechtsschutz in Bezug auf die Preisangebote, Pläne, Beschreibungen und sonstigen Dokumente vor, diese können Dritten nur mit der vorherigen Zustimmung der Lieferantin zugänglich gemacht werden.
- Hat die Lieferantin die Ware aufgrund der vom Käufer angegebenen Dokumentation geliefert, so haftet der Käufer dafür, dass der gewerbliche Rechtschutz von Dritten nicht verletzt wird. Sollte die Herstellung oder Lieferung dieser Produkte mit Bezugnahme auf das Patentrecht von Dritten verboten oder abgesagt werden, ist die Lieferantin – ohne Verpflichtung zur Überprüfung des Rechtslage – berechtigt, jede weitere Tätigkeit einzustellen und zu Lasten des Käufers einen Schadenersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich des Weiteren, die Lieferantin gegenüber jeglichen, damit verbundenen Ansprüchen von Dritten zu befreien.
VIII. Schlussklausel
- Im Falle von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Lieferantin und dem Käufer sind die Bestimmungen der EU-Rechtsnormen anzuwenden. Vorgehendes Gericht ist das gemäß dem Sitz der Lieferantin zuständige Gericht.
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